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Συμβουλές φροντίδαςMK+Prevention
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Nachtpflege

Die häufigsten Fragen.....
- 01Pflegebedürftige haben das Recht, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Die Pflegeversicherung unterstützt diese Wahlfreiheit, indem sie Pflegegeld anbietet, wenn Betroffene sich dafür entscheiden, von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern statt von einem ambulanten Pflegedienst betreut zu werden. Um Pflegegeld zu erhalten, muss sichergestellt sein, dass die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen gewährleistet ist. Zudem ist mindestens Pflegegrad 2 erforderlich. Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person von der Pflegekasse ausgezahlt. Diese kann frei über die Verwendung des Pflegegeldes entscheiden. In der Praxis wird das Pflegegeld häufig als Anerkennung an die pflegenden Personen weitergegeben oder für anfallende Kosten eingesetzt. Es besteht außerdem die Möglichkeit, das Pflegegeld mit ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich – wie bei den Sachleistungen – nach dem jeweiligen Pflegegrad.
- 02Pflegeleistungen können ausschließlich von der pflegebedürftigen Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person beantragt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen, die stets an die jeweilige Krankenkasse angebunden ist. Ein Antrag auf Pflegegeld kann formlos gestellt werden – per Anruf, E-Mail oder schriftlichem Brief genügt. Die Pflegekasse sendet Ihnen anschließend alle weiteren Unterlagen, die für den Antrag notwendig sind. Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie Pflegegeld, Sachleistungen oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nehmen möchten. Die Kombinationsleistung gemäß § 38 SGB XI ermöglicht es, Pflegesachleistungen, also die ambulante Pflege, nur teilweise in Anspruch zu nehmen und den verbleibenden Anteil als anteiliges Pflegegeld zu erhalten. Damit können ambulante Pflege und die Betreuung durch Angehörige oder andere Privatpersonen flexibel nach den individuellen Bedürfnissen kombiniert werden. Die Kombinationsleistung, auch als Kombinationspflege oder Kombipflege bezeichnet, stellt somit die entsprechenden Pflegeleistungen sicher.
- 03Die Höhe des Pflegegelds orientiert sich an dem Pflegegrad der betreffenden Person. In dieser Pflegegeld Tabelle erfahren Sie, welchen Anspruch Sie mit Ihrem Pflegegrad haben. Wichtig: Das Pflegegeld ist zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent gestiegen. Die Leistungen werden automatisch angepasst, Sie müssen dafür keinen Antrag stellen. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen das Pflegegeld ab der Antragsstellung jeden Monat von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt. Die nächste regulär geplante Anpassung des Pflegegeldes ist für den 01.01.2028 geplant. Die Leistungsbeträge sollen dann dynamisch an die Entwicklung von Löhnen und Preisen angepasst werden.
- 04Privatversicherte haben dieselben Ansprüche auf Pflegegeld wie gesetzlich Versicherte.
- 05Gesetzliche Pflegekassen zahlen das Pflegegeld in der Regel am ersten Werktag eines Monats im Voraus aus. Die erste Zahlung erfolgt frühestens im Monat nach der Antragstellung. Private Pflegepflichtversicherungen (PPV) hingegen überweisen das Pflegegeld zu Beginn des darauffolgenden Monats. Bei einem Erstantrag besteht der Anspruch für den ersten Monat häufig nur anteilig, da der Antrag meist nicht am Monatsersten gestellt wird. In solchen Fällen wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt, wobei ein Kalendermonat pauschal mit 30 Tagen berechnet wird. Rückwirkende Beantragung des Pflegegeldes ist nicht möglich. Der Anspruch beginnt stets erst ab dem Tag der Antragstellung. Daher ist es ratsam, den Antrag so früh wie möglich einzureichen.
- 06In der Regel entscheiden Sie, ob Sie Pflegegeld für die Betreuung durch pflegende Angehörige oder Pflegesachleistungen für die Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch nehmen möchten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, beide Leistungen miteinander zu kombinieren. Die Kombinationsleistung bietet sich an, wenn Sie Sachleistungen nutzen, Ihren Anspruch dabei aber nicht vollständig ausschöpfen. Der ungenutzte Teil der Sachleistungen wird dann anteilig in Pflegegeld umgerechnet und ausgezahlt. Kombinationsleistungen erhalten Sie nicht automatisch, sondern Sie müssen zuerst einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse oder privaten Pflicht-Pflegeversicherung stellen. Sie können die Kombinationspflege auch nicht rückwirkend beantragen.
- 07Um Anspruch auf Pflegegeld als Leistung der Pflegekassen zu haben, müssen Sie als versicherte Person mindestens Pflegegrad 2 anerkannt bekommen haben und in häuslicher Umgebung betreut werden. In bestimmten Fällen kann auch der Arbeitsplatz als „zuhause“ gelten. Die Voraussetzungen im Überblick: Sie sind pflegeversichert (Pflichtversicherung in Deutschland). Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor. Die häusliche Pflege ist durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen angemessen gewährleistet. Es besteht außerdem die Möglichkeit, das Pflegegeld mit sogenannten „Sachleistungen“ zu kombinieren. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst nutzen, aber nicht den gesamten Anspruch auf Sachleistungen ausschöpfen.
- 08Pflegegeldempfänger sind verpflichtet, mindestens zweimal jährlich einen kostenlosen Beratungsbesuch gemäß § 37.3 SGB XI durchzuführen. Wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, kann das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall vollständig gekürzt werden. In der Regel informieren die Pflegekassen schriftlich darüber, bevor eine Kürzung erfolgt, sodass diese selten ohne Vorwarnung stattfindet. Der Zweck dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu gewährleisten und den pflegenden Angehörigen theoretische sowie praktische Unterstützung zu bieten. Gleichzeitig wird geprüft, ob die Pflege dem Wohl der pflegebedürftigen Person entspricht. Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad: Pflegegrad 2 oder 3: Einmal pro Halbjahr Pflegegrad 4 oder 5: Einmal pro Quartal Auch bei Pflegegrad 1 sowie für Empfänger von Kombinations- oder Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 kann die Beratung freiwillig erfolgen. In diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten ebenfalls einmal pro Halbjahr.
- 09Das Pflegegeld wird grundsätzlich für die häusliche Pflege gezahlt. Endet die Pflege zuhause, zum Beispiel durch einen Umzug der pflegebedürftigen Person in ein Pflegeheim, entfällt auch der Anspruch auf Pflegegeld. Auch bei der häuslichen Pflege gibt es besondere Situationen, wie vorübergehende Krankenhausaufenthalte oder Urlaube, in denen die Pflege zuhause zeitweise unterbrochen ist. Welche Auswirkungen hat das auf Ihren Anspruch auf Pflegegeld? Besondere Regelungen: Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt, Reha oder häuslicher Krankenpflege Während eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts wird das Pflegegeld maximal für die ersten 28 zusammenhängenden Tage gezahlt. Ab dem 29. Tag entfällt der Anspruch, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird. Das Gleiche gilt, wenn ein ambulanter Pflegedienst vorübergehend auf ärztliche Verordnung die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung vollständig übernimmt. Pflegegeld bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege Bei einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege besteht für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes. An den ersten und letzten Tagen dieser Zeiträume wird das Pflegegeld nicht gekürzt, selbst wenn die Pflege mehrere solcher Abschnitte im Jahr umfasst. Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt Der Anspruch auf Pflegegeld bei Aufenthalten im Ausland variiert: In Ländern der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz bleibt der Anspruch zeitlich unbegrenzt bestehen. Zum EWR zählen neben den EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen, jedoch nicht mehr das Vereinigte Königreich. In anderen Ländern wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr gezahlt. Danach ruht der Anspruch bis zur Rückkehr nach Deutschland oder in eines der oben genannten Länder.
- 10Für den Erhalt von Pflegegeld ist es erforderlich, dass die häusliche Pflege „in geeigneter Weise“ gewährleistet wird. Wie Sie diese Pflege organisieren, liegt jedoch in Ihrer eigenen Verantwortung. Es ist daher nicht notwendig, eine bestimmte Pflegeperson benennen zu können, um Anspruch auf Pflegegeld zu haben.
- 11Wenn ein Pflegebedürftiger mit Anspruch auf Pflegegeld verstirbt, wird die Leistung bis zum Ende des Kalendermonats weitergezahlt. Die Pflegekasse ist nicht berechtigt, das Pflegegeld für die Zeit ab dem Sterbetag bis zum Monatsende zurückzufordern.
- 12Auch wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt, wird das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, nicht an die Pflegeperson. Diese Leistung der Pflegekasse ist ausschließlich für die versicherte Person vorgesehen. Die Pflegebedürftigen können frei darüber entscheiden, wie sie das Pflegegeld verwenden und es für den Aufwand oder das Engagement von pflegenden Angehörigen oder Freunden bei der häuslichen Betreuung einsetzen. Pflegepersonen können nur dann direkt über das Pflegegeld verfügen, wenn sie als gesetzliche Betreuer eingesetzt sind oder über die entsprechenden Vollmachten verfügen. Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige: Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung. Es wird für entgangenes Arbeitsentgelt während einer akuten Pflegesituation für bis zu zehn Tage gewährt. Diese Unterstützung können Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.
- 13Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) haben wie alle anderen Pflegeversicherten Anspruch auf Pflegegeld, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies liegt daran, dass Bürgergeld-Empfänger ebenfalls gesetzlich pflegeversichert sind.
- 14Für pflegebedürftige Personen: Das Pflegegeld wird als Sozialleistung betrachtet und zählt nicht als Einkommen. Es hat keine Auswirkung auf Ihre Rentenansprüche: Weder können Ansprüche dadurch erworben werden, noch wird es als Hinzuverdienst zur Rente angerechnet. Für pflegende Angehörige: Pflegebedürftige Personen können Ihnen als Anerkennung einen monatlichen Betrag bis zur Höhe des Pflegegelds zukommen lassen. Diese Zahlung gilt nicht als Einkommen, ist steuerfrei, erhöht Ihre Rentenansprüche nicht und wird ebenfalls nicht als Hinzuverdienst zur Rente gewertet. Für Personen ohne persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen: Diese Regelung findet keine Anwendung, da in solchen Fällen keine „sittliche Pflicht“ erfüllt wird und die Pflege aus finanziellen Beweggründen erfolgt.
- 15Pflegegeld zählt, ähnlich wie Erziehungsgeld oder Kindergeld, zu den zweckgebundenen Sozialleistungen und ist daher grundsätzlich unpfändbar. Im Gegensatz dazu können Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Altersrente oder Unterhaltsgeld, gepfändet werden. Dies gilt auch, wenn das Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person an pflegende Angehörige weitergeleitet wird. Da Pflegegeld nicht als Arbeitseinkommen, sondern als materielle Anerkennung betrachtet wird, ist eine Pfändung ausgeschlossen. Dieses Prinzip wurde in einem BGH-Urteil vom 16. Januar 2023 bestätigt.
- 16Das Pflegegeld, das von gesetzlichen und privaten Pflegekassen gezahlt wird, ist steuerfrei. Dies gilt nicht nur für das Pflegegeld, sondern für alle Sozialleistungen aus Pflege-, Kranken- oder Unfallversicherungen. Auch dann, wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld ganz oder teilweise an pflegende Angehörige weiterleitet, bleibt es steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Angehörigen die Pflegetätigkeiten selbst übernehmen. Steuerfreiheit besteht jedoch nur bis zur Höhe des Pflegegelds. Anders ist es, wenn das Pflegegeld an Personen ohne persönliche Bindung zur pflegebedürftigen Person gezahlt wird. In diesem Fall handelt es sich nicht um die Erfüllung einer „sittlichen Pflicht“, sondern um eine einkommensbasierte Tätigkeit, die versteuert werden muss. Zusätzliche Pflegekosten steuerlich absetzen: Pflegebedürftige und pflegende Angehörige können zusätzliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Alternativ können pflegende Angehörige den Pflegepauschbetrag nutzen, um ohne Nachweise einen festen Betrag von der Steuer abzusetzen.
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