Kurzzeitpflege
&
Verhinderungspflege
Unterschiede
Zwar sind beides Formen der Ersatzpflege, doch
 
Kurzzeitpflege findet immer in einer stationären Einrichtung statt.
 
Verhinderungspflege hingegen wird größtenteils zuhause ausgeführt.
Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt 3.539 Euro pro Jahr. Er gilt für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege und ersetzt die beiden getrennten Budgets mit den komplizierten Übertragungsmöglichkeiten.
Erklärung
Kurzzeitpflege
Es gibt Situationen, in denen der Pflegebedürftige zuhause vorübergehend nicht ausreichend versorgt werden kann. Entweder, weil die pflegende Person verhindert ist durch Urlaub oder Krankheit, weil zeitweise ungewöhnlich intensive Pflege notwendig ist oder weil die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eingetreten ist. Genau für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer bezuschussten Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung vor.
Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. Die Pflegekasse trägt einen Großteil der Kosten für Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Sie greift, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit, Urlaub oder auch Überstunden an der Pflege gehindert ist.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Paragraf 39 geregelt. Dort heißt es: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.






